Zum Hauptinhalt der Seite springen

Allgemeine Beförderungsbedingungen

Allgemeine Beförderungsbedingungen BERGBAHNEN IM SIEBENGEBIRGE GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Sachen und beim Aufenthalt auf dem Bahngelände.

(2) Zum Bahngelände gehören Gleisanlagen, Stationen, Warteräume, Bahnsteige und deren Zugänge.

§ 2 Ordnung und Sicherheit
(1) Schilder zur Regelung des Verhaltens der Fahrgäste sind verbindlich.

(2) Vom Bahnpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Bahnanlagen und im Bahnverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.

(3) Sofern das Bahnpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet:

die Bahnanlage und die Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten. Das gilt nicht für Personen, die staatliche Hoheitsrechte ausüben und in Wahrnehmung öffentlichen Dienstes handeln. Sie haben sich durch eine Bescheinigung ihrer Behörde auszuweisen. Anderen Personen kann der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter das Betreten der Bahnanlagen erlauben.

die Anlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen. Hindernisse zu schaffen, die Bahnen oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zu setzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtung zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten, mindestens aber € 100,00 zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt.

an anderen als dazu bestimmten Stellen auszusteigen.

In den Stationen und während der Beförderung zu rauchen.

Gegenstände außerhalb der Fahrbetriebsmittel herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen.

(4) Nach Beendigung der Fahrt sind die Beförderungsfahrzeuge sowie die Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zügig zu verlassen.

(5) Der Aufenthalt im Bereich der Gleisanlagen ist nicht gestattet.

(6) Solange sich eine Zahnradbahn bewegt, ist es verboten, Trittbretter oder Türen zu öffnen.

§ 3 Beförderung von Personen
(1) Der Fahrgast hat Anspruch auf Beförderung, soweit nach den einschlägigen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht besteht und die Beförderung mit den vorhandenen Anlagen möglich und zulässig ist. § 8 bleibt unberührt.

(2) Die Beförderungszeiten werden in dem ausgehängten Fahrplan bekannt gemacht. Besondere Vereinbarungen bleiben unberührt, das gilt auch für im Fahrplan nichtvorgesehene Fahrten.

(3) Eine Gewähr für die Eignung der Anlagen zur Beförderung von Fahrgästen mit Behinderung wird nicht übernommen.

§ 4 Beförderung von Sachen
(1) Der Fahrgast darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen.

(2) Die Mitnahme von Tieren ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belastungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen.

(3) Die Mitnahme von Schusswaffen, explosionsfähigen, leicht entzündbaren oder ätzenden Stoffen, ist verboten, es sei denn, dass sie von Personen in Ausübung hoheitlicher Aufgaben oder von Jagdberechtigten mitgeführt werden. Für jeglichen Schadensfall aus der Mitführung dieser Gegenstände tragen sie selbst oder ihre Dienstherren die uneingeschränkte Haftung.

(4) Das Personal muss die Möglichkeiten prüfen, damit Kinderwagen (keine Fahrradanhänger, etc.) und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten.

§ 5 Ausschluss von Beförderung
(1) Von der Beförderung können Personen ausgeschlossen werden,

die gegen die Beförderungsbedingungen verstoßen oder die Anweisungen des Bahnpersonals nicht befolgen,

die durch eigenes Fehlverhalten – auch beim Anstellen – für Fahrgäste eine unzumutbare Belästigung darstellen, den Betriebsablauf erheblich stören oder den Betrieb in unzumutbarer Weise schädigen,

die betrunken sind oder unter dem Einfluss sonstiger Rauschmittel stehen,

die sich ohne gültigen Fahrausweis oder mit einer auf eine andere Person ausgestellten Fahrberechtigung befördern lassen.

(2) Der Fahrausweis kann Personen bei einem erheblichen Verstoß gegen die Regelungen der Beförderungsbedingungen zeitweise oder auf Dauer entzogen werden, insbesondere sofern diese

die Sicherheit an Bahnanlagen gefährden oder

die Verbote, Gebote und Hinweise missachten oder Anweisungen des Bahnpersonals nicht folgen.

(3) Neben dem Entzug des Fahrausweises bleibt eine Anzeige im Straf- oder Bußgeldverfahren vorbehalten.

(4) Die Fahrberechtigung selbst verbleibt Eigentum der Bahn.

§ 6 Fahrpreise und Fahrausweise
(1) Der Fahrgast ist verpflichtet,

Fahrausweise und sonstige Karten entsprechend der Beförderungsstrecke vorzuzeigen, bzw. automatisch ablesen zu lassen

Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren
Fahrausweise und sonstige Karten dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen
für Inhaber von persönlichen Zeitfahrausweisen besteht Ausweispflicht. Kinder und Jugendliche müssen sich über ihr Alter ausweisen, sofern das Alter nicht aufgrund der Körpergröße einwandfrei festgestellt werden kann.

(2) Persönliche Fahrausweise/Dauerfahrscheine sind nicht übertragbar; Einzelfahrausweise sind nach Fahrantritt bzw. einmal erfolgter Nutzung des Fahrausweises für den Zutritt zu den Beförderungsanlagen nicht mehr übertragbar.

(3) Die Fahrpreise werden durch Aushang in den Stationen bekannt gegeben.

(4) Bei Nichtnutzung eines Fahrausweises wird auf Antrag gegen Rückgabe des nicht entwerteten Fahrausweises der Fahrpreis zurückerstattet. Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt wurde, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet. Anträge sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten bei der Verwaltung der Bahn zu stellen.

(5) Bei Verlust eines Fahrausweises wird keine Erstattung gewährt.

(6) Anspruch auf ermäßigte Fahrpreise für Gruppen usw. besteht nur, wenn diese geschlossen angereist sind. Gruppen, die erst am Ort der Beförderung zusammengestellt werden, können als solche nicht anerkannt werden. In Zweifelsfällen haben die Fahrgäste die Voraussetzung für eine Ermäßigung des Fahrpreises nachzuweisen.

§ 7 Rücktritt/Stornierung einer Sonderfahrt.

1. Sie können jederzeit den Rücktritt an einer Sonderfahrt erklären. Ein etwaiges Widerrufsrecht bleibt unberührt. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich erfolgen.

2. Im Fall eines Rücktritts fallen Stornogebühren an:

2.1. Erfolgt der Rücktritt bis eine Woche vor Fahrtbeginn, fallen keine Stornokosten an.

2.2. Erfolgt der Rücktritt später, so sind 70 % des Gesamtpreises zu zahlen.

§ 8 Entbindung der Beförderungspflicht
Ereignisse höherer Gewalt, z.B. Witterungsverhältnisse, sowie Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder unvorhersehbare Umstände, die die Sicherheit des Fahrbetriebes beeinträchtigen können, lassen die Beförderungspflicht um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben oder wegen nicht behebbaren oder nichtzeitgerechten Behebungen entfallen.

§ 9 Haftung und Schadenersatz
(1) Die Bahn haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Bahn nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 aufgeführten Fälle gegeben ist.

(2) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

§ 10 Datenschutz
Eine Erhebung, Verarbeitung, Speicherung und Nutzung personenbezogener Daten des Fahrgastes erfolgt unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Gäste und des Betriebes sowie zur Vermeidung missbräuchlicher Nutzung von Fahrausweisen werden die Zugangsbereiche auch zeitweise mit einer Videoanlage überwacht. Dies wird durch Hinweisschilder kenntlich gemacht. Der Fahrgast ist mit der Videoanlage und der Aufzeichnung von Bildern einverstanden. Die Aufzeichnung erfolgt ausschließlich zur Wahrung des Hausrechts und der betrieblichen Sicherheitsinteressen. Die Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.
Der Kunde stimmt bei dem Kauf eines Bergbahntickets einer personenbezogenen Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten an den Lesegeräten zu Kontrollzwecken zu. Die Daten werden bei vertragsgemäßer Kartenverwendung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben gelöscht. Es werden keine personenbezogenen Daten an Dritte verkauft oder verliehen.

§ 11 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die wechselseitigen Verpflichtungen der Bahn und des Kunden ist der Sitz der Bahn.

§ 12 Teilnichtigkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Beförderungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Vorschriften unberührt und verbindlich.

Königswinter, im August 2014
Bergbahnen im Siebengebirge GmbH